Nutzungsbedingungen
Raman Eventcenter
Hüserstr. 37
59075 Hamm
Tel.: +49 176 76 58 71 50
E-Mail: kontakt@raman-eventcenter.de
Inhaber: Mohamad Saleh Abbas
Nutzungsbedingungen unseres typengemischten Vertrags
01. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge bezüglich der Location: Raman Eventcenter.
02. Raman Eventcenter ist für maximal 540 Personen ausgelegt. Die Veranstaltung ist um 24:00 Uhr zu beenden.
03. Der Mieter / Veranstalter zahlt bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in der Regel i.H.v. 20% der Gesamtvergütung. Abweichungen sind vorbehalten; der konkrete Anzahlungsbetrag wird mit dem Veranstalter vereinbart. Falls die Anzahlung innerhalb von 7 Werktagen nach Veranstaltungsbestätigung nicht erfolgt, wird der Vertrag aufgelöst.
04. Das Aufstellen von Verkaufsgegenständen (Verkauf von Gütern aller Art), die Verteilung von Materialien für Innen- sowie Außenwerbung, oder jegliche Darstellungen des Mieters / Veranstalters nach außen sind vorher vom Vermieter zu genehmigen.
05. Der Mieter / Veranstalter ist verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Lärmschutzvorschriften in einem Gewerbegebiet einzuhalten. Ein Verstoß gegen die jene Lärmschutzvorschriften kann zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung führen. Für jegliche Art der Unterhaltung (Musik, Bauchtänzer, etc.) sowie für Video- und Fotoaufnahmen ist nur der Veranstalter verantwortlich.
05.1 Der Mieter / Veranstalter ist verpflichtet, seinen Gästen über wesentliche Lärmschutzmaßnahmen in Kenntnis zu setzen, zum Beispiel: Das Hupen von Kraftfahrzeugen zum Anlass der Veranstaltung sowie etwaige potenziell gegen die Lärmschutzvorschriften verstoßende Tätigkeiten (Feuerwerk, Schreckschusspistolen, etc.) im Freien sind untersagt.
05.2 Der Mieter / Veranstalter ist verpflichtet, die vom Mieter / Veranstalter beauftragten Musikergruppen oder DJs über die verpflichtende Nutzung des im Saal befindlichen Pegelbegrenzers in Kenntnis zu setzen.
06. Der Betreiber ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Betreiber zugesagten Leistungen zu erbringen. Auftragsanpassungen bzw. Modifikationen im Auftrag müssen im Schriftverkehr zwischen dem Betreiber bzw. seinen Vertretern und dem Veranstalter - sei es via E-Mail oder sonstige Applikationen - ersichtlich sein, um diese geltend zu machen. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Betreiber Name, Adresse, Telefonnummer(n), E-Mail-Adressen mitzuteilen.
07. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Betreibers zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Betreibers an Dritte, sofern diese im explizit Angebot aufgeführt sind. Rechnungen des Betreibers ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der Betreiber berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu berechnen.
07.1 Werden die erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse vom Veranstalter - sofern nötig - nicht rechtzeitig vorgelegt, so darf der Betreiber vom Vertrag zurücktreten. Bei Vertragsrücktritten spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bleibt die vereinbarte Veranstaltungsvergütung fällig.
07.2 Für den Fall, dass die Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung. Es ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar, den Vertrag zwecks eines Ausweichtermins anzupassen. Aufgrund dieser vorrangigen und zumutbaren Vertragsanpassung steht dem Veranstalter nicht das Recht zum Rücktritt i.S.v. 313 Abs. 3 BGB zu.
07.3 Möchte der Veranstalter spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn die Veranstaltung nicht mehr durchführen, so muss der Veranstalter dem Betreiber in einem solchen Fall die vereinbarte Veranstaltungsvergütung bezahlen. Darin sind die Einnahmeausfälle sowie die entstandenen Kosten im Bereich der gastronomischen Versorgung, etc. bereits enthalten. Mögliche Anpassungen der Veranstaltungsvergütung wird der Betreiber unter Berücksichtigung seiner Erfahrungswerte bei vergleichbaren Veranstaltungen nach billigem Ermessen festsetzen (§315 BGB).
07.4 Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt lässt den Veranstalter sowie den Betreiber von der Leistungspflicht frei werden. Beide Parteien tragen somit die bis zu dem Zeitpunkt entstandenen Kosten selbst. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass der Ausfall einzelner oder mehrerer Künstler oder mehrerer Teilnehmer keine höhere Gewalt darstellt.
08. Der Veranstalter hat einen Koordinator zu benennen, welcher als primärer Ansprechpartner für den Veranstaltungsablauf sowie etwaige Veranstaltungsinhalte in Bezug auf dessen Durchführung gilt, jeweils eine Woche vor Veranstaltungsbeginn (Für den Fall, dass kein Koordinator benannt wurde, erklärt sich der Veranstalter bereit, diese Funktion zu übernehmen). Die Partei muss während der gesamten Veranstaltungsdauer für den Betreiber erreichbar sein, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Dass die Halle nur zu dem im Vertrag angegebenen Zweck und unter Einhaltung der vereinbarten Besucherzahl von max. 540 Personen genutzt wird, ist eindeutig. Bei einer abweichenden Besucherzahl muss der Betreiber schriftlich spätestens 1 Monat vor der Veranstaltung benachrichtigt werden. Bei Verstößen gegen diese Auflage kann der Betreiber das Vertragsverhältnis sofort beenden.
09. Werden Personen-, Sach-, und Vermögensschäden durch den Mieter / Veranstalter, seinen Beauftragten oder sonstige seiner Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder ihrer Durchführung verursacht oder werden gewerbliche Schutzrechte seiner Dritten verletzt, so haftet der Mieter / Veranstalter hierfür. Sollte der Betreiber für solche Schäden durch Dritte des Veranstalters in Anspruch genommen werden, so stellt der Veranstalter den Betreiber hiervon frei. 09.1 Im Interesse des Veranstalters ist dieser verpflichtet, eine angemessene und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es wird empfohlen, dass der Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn den schriftlichen Nachweis diesbezüglich vorlegt.
09.2 Entstehen Schäden, die auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Gegenstände und Einrichtungen beruhen, die der Vermieter nach diesem Vertragsverhältnis zur Verfügung stellt, so haftet der Vermieter hierfür, sofern diese Schäden vom Vermieter, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
10. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte usw.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (beispielsweise GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu bezahlen. Sollten dennoch Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter den Betreiber gegenüber den Anspruchsinhabern frei.
11. Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Arbeitssicherheit, der Gewerbeordnung, der Versammlungs-Stättenverordnung und des Lärmschutzes ist für den Mieter / Veranstalter verpflichtend. Folgende Ergänzungen sind des Weiteren zu beachten: Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprech-Verteiler, Heiz- und Lüftungsanlage sowie alle Hinweisschilder auf solche Einrichtungen dürfen weder entfernt noch zugehängt werden. Notausgänge sind stets freizuhalten. Behördenmitarbeitern ist bei Bedarf den Eintritt zu gewähren. Auf die feuerpolizeilichen Vorschriften nach DIN 4102 ist strengstens zu achten.
12. Ausdrücklich untersagt sind:
12.1 das Rauchen innerhalb der Räumlichkeiten.
12.2 das Anbringen von Reißnägeln, Nägeln, etc. an Wänden, Türen, usw.
12.3 die Verwendung von Lautsprechanlagen außerhalb der geschlossenen Räume.
12.4 das Abbrennen von Feuerwerk usw. (weder im noch vor dem Gebäude).
13. Eltern haften für ihre Kinder.
14. Wir behalten uns das Recht vor, Fotos oder Videos für unsere Werbezwecke zu verwenden. Sofern bestimmte Personen oder Parteien unzweideutig auf den Fotos bzw. Videos zu sehen sind, wird ausdrücklich vom Angehörigen von Raman Eventcenter bei den Parteien um Erlaubnis gebeten, das Aufzeichnungsmaterial zu benutzen. Wenn die Partei der Aufzeichnung nicht zustimmt, wird das Aufzeichnungsmaterial vernichtet.
15. Es gilt deutsches Recht.
17. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der anderen nicht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.